Der Schutzbeschluss des Regierungsrats des Kantons Bern vom 23. Juni 1936 zum Naturschutzgebiet «Elfenau» hält Folgendes fest: 5. Im Elfenaureservat sind verboten: a) Jede Veränderung tatsächlicher oder rechtlicher Natur am Terrain. b) Jede Art von Bauten (auch Badeanlagen usw.), soweit sie nicht zur Erschliessung des Reservates unbedingt notwendig sind. […]