Gemäss Art. 4 Abs. 2 Auenverordnung ist ein Abweichen vom Schutzziel nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor schädlichen Auswirkungen des Wassers oder einem andern überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen. i) Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Bst. g NSchG65 ist eine Aufgabe und Massnahme des Naturschutzes insbesondere die Erstellung von Inventaren. Die kantonalen und kommunalen Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte haben vorbehältlich besonderer gesetzlicher Regelung aber nur hinweisende Funktion und binden weder Behörden noch Private (Art. 10 Abs. 1 NSchG).