lert zu erhalten (Art. 4 Abs. 1 Auenverordnung64). Dazu gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der auentypischen einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Voraussetzungen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a Auenverordnung); die Erhaltung und, soweit es sinnvoll und machbar ist, die Wiederherstellung der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts (Art. 4 Abs. 1 Bst. b Auenverordnung); die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart (Art. 4 Abs. 1 Bst. c Auenverordnung). Gemäss Art.