Mit der Umsetzung der Erhaltungsziele soll erreicht werden, dass die Qualitäten der Ortsbilder ungeschmälert erhalten bleiben, jedenfalls aber die grösstmögliche Schonung erfahren (Art. 9 Abs. 6 VISOS). Für die Erfüllung von Bundesaufgaben bestimmt Art. 10 Abs. 1 VISOS, dass Eingriffe, die keine Auswirkungen auf die Erreichung der Erhaltungsziele haben, keine Beeinträchtigung der Objekte darstellen und zulässig sind. Ebenfalls zulässig sind geringfügige Beeinträchtigungen eines Objekts, wenn sie sich durch ein überwiegendes Interesse rechtfertigen lassen. Für die Stadt Bern enthält das ISOS unter anderem die folgenden Empfehlungen: