3.5 Die besonderen, landschaftlich prägenden Reliefformen und geomorphologischen Elemente wie Grundwasseraufstösse, Giessen, Schotterterrassen, Erosionskanten und Altläufe erhalten. 3.6 Die Vernetzung der Lebensräume erhalten. 3.7 Die Wälder, insbesondere die Auenwälder, in ihrer Qualität erhalten. 3.8 Die standortgerechte landwirtschaftliche Nutzung, insbesondere der Streuewiesen, erhalten.59 54 VGE 2011/373 vom 15. Februar 2013 E. 5.3 55 Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen vom