f) Beim BLN handelt es sich um ein Bundesinventar von Objekten mit nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG (vgl. Art. 1 VBLN57).58 Gemäss Art. 5 Abs. 1 VBLN müssen die Objekte in ihrer natur- und kulturlandschaftlichen Eigenart und mit ihren prägenden Elementen ungeschmälert erhalten bleiben. Eingriffe, die keine Auswirkungen auf die Erreichung der objektspezifischen Schutzziele haben, stellen keine Beeinträchtigung der Objekte dar und sind zulässig (Art. 6 Abs. 1 VBLN). Die Kantone berücksichtigen das BLN bei ihren Planungen, insbesondere in der Richtplanung nach Art. 6-12 RPG (vgl. Art. 8 Abs. 1 VBLN).