e) Das KGS-Inventar stützt sich auf das KGSG55, welches die Sicherung und den Schutz von Kulturgütern gegen schädigende Auswirkungen bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen bezweckt (vgl. Art. 1 Bst. a KGSG). Das KGS-Inventar ist aber kein Bundesinventar im Sinne von Art. 5 NHG, das mit den besonderen Schutzwirkungen gemäss Art. 6 NHG bei der Erfüllung von Bundesaufgaben verbunden ist.56 Dennoch weist die Aufnahme als Objekt von nationaler Bedeutung im KGS-Inventar darauf hin, dass es sich beim Elfenaupark mit Campagne, Wirtschaftsgebäuden, Orangerie und Pavillon um ein bedeutendes Objekt handelt.