Zudem ist zu berücksichtigen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Schutzobjekt «klarerweise auch durch Anlagen, die an seiner Grenze realisiert werden, erheblichen Schaden erleiden [kann] […], wenn diese Anlagen […] den bis anhin freien Blick auf das geschützte Gebiet und dessen Unberührtheit beeinträchtigen».53 Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat hinsichtlich einer Mobilfunkantenne (Bundesaufgabe) ausgeführt, auch wenn der Mast nicht im historischen Dorfzentrum selbst geplant sei, sei er dominanter als die bereits bestehenden Beleuchtungskandelaber, Telefonstangen, Leitungsmasten und privaten TV-Antennen. Auch in