Diesfalls ist das inventarisierte Objekt grösstmöglich zu schonen und eventuell ist ein (fakultatives) Gutachten einzuholen.51 Zum anderen findet die Pflicht zur Beachtung der Bundesinventare ihren Niederschlag in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-)Planung. Die Schutzanliegen der Bundesinventare finden beispielsweise bei der Ausscheidung von Schutzzonen (vgl. Art. 17 Abs. 1 RPG) Eingang in die Nutzungsplanung.52 Vorliegend hat die Stadt Bern die Bundesinventare in dem Sinne umgesetzt, als dass sie die Parzelle Nr. 978 im Zonenplan der Zone für öffentliche Nutzungen FA und der Schutzzone SZ C zugeordnet hat.