Die Kriterien gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG und die Schutzinteressen der Bundesinventare sind aber zum einen bei der Anwendung von Art. 9 ff. BauG, insbesondere bei einer im Einzelfall erforderlichen Interessenabwägung, zu berücksichtigen (vgl. insbesondere auch Art. 13e Abs. 4 BauV50). Eine Interessenabwägung im Lichte der Heimatschutzanliegen ist insbesondere dann erforderlich, wenn von der Grundnutzungsordnung abgewichen werden soll. Diesfalls ist das inventarisierte Objekt grösstmöglich zu schonen und eventuell ist ein (fakultatives) Gutachten einzuholen.51