Da es vorliegend jedoch nicht um die Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinne von Art. 2 NHG geht, wird der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes durch kantonales und kommunales Recht gewährleistet.49 Art. 6 Abs. 2 NHG, wonach ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der (Bundes-) Inventare bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden darf, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen, ist deshalb nicht unmittelbar anwendbar. Die Kriterien gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG und die Schutzinteressen der Bundesinventare sind aber zum einen bei der Anwendung von Art. 9 ff.