c) Gemäss Art. 9a Abs. 1 Bst. b BauG ist in besonderem Masse Rücksicht zu nehmen auf besonders schöne oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften sowie bedeutende öffentliche Aussichtspunkte. Liegt eine nicht zu duldende Beeinträchtigung vor, ist der Bauabschlag zu verfügen. Hierbei ist der Bauherrschaft – anders als in der Regel beim allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutz – grundsätzlich auch eine Volumen- bzw. Nutzungseinbusse zumutbar.47 Allenfalls ist zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG erteilt werden kann.