Wenn ein Bauvorhaben gegen eine Ästhetikvorschrift verstösst, ist es in der Regel nicht bewilligungsfähig. Ästhetikvorschriften haben selbständige Bedeutung und sind grundsätzlich gleichrangig wie die übrigen Bauvorschriften. Eine Interessenabwägung kommt vorbehältlich besonderer Vorschriften nicht in Frage; eine Baubewilligung ist nur mit einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 26 BauG möglich. Nur im Rahmen von Art. 26 BauG kann eine umfassende Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen stattfinden.46