Diese Bestimmung geht weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihr kommt daher selbständige Bedeutung zu. Bei den verwendeten Begriffen handelt es sich um unbestimmte kommunale Gesetzesbegriffe, bei deren Auslegung die Gemeinde einen gewissen Beurteilungsspielraum hat.44 Gestützt auf Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes dürfen in der Regel Art oder Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung nicht eingeschränkt werden45.