Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass der Ladearm und der wartende Bus die Eintrittssituation beim Elfenaupark erheblich störten. Demgegenüber sind die Beschwerdegegnerinnen der Auffassung, dass der Ladearm – wenn überhaupt – höchstens einen leichten Eingriff in den als Baugruppe geschützten Park darstelle und das Interesse an einer im Alltagsbetrieb funktionierenden, behindertengerechten Haltestelle überwiege.