Ferner begründet sich eine Bundesaufgabe auch nicht aufgrund dessen, dass der Busbetrieb neu elektrifiziert werden soll und die Umstellung auf Elektrobusse zu einer Reduktion des CO2- Ausstosses führt. Der Umweltschutz wird zwar in Art. 74 und Art. 89 BV genannt. Es handelt sich hierbei aber nicht um direkt anwendbare Bestimmungen des Bundesrechts. Auch das Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen40 und die Verordnung über die Reduktion der CO2- Emissionen41 enthalten keine Bestimmung, die unmittelbar eine Elektrifizierung des öffentlichen Busverkehrs vorschreibt. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht von einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG ausgegangen.