Dasselbe gilt hinsichtlich der Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV). Diese legt fest, wie der öffentliche Verkehr zu gestalten ist, damit er den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen entspricht (vgl. Art. 1 Abs. 1 VböV). Die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung der Einrichtungen und Fahrzeuge des öffentlichen (Bus-) Verkehrs sind in der VAböV39 geregelt (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. b VAböV).