b) Vorliegend handelt es sich bei der geplanten Bushaltekante zwar um ein Bauvorhaben in Zusammenhang mit dem öffentlichen Verkehr. Das alleine genügt jedoch nicht, um von einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b NHG auszugehen. Es handelt sich lediglich um die Verschiebung einer bestehenden Bushaltestelle an einer Quartierstrasse, die von einem bestehenden, lokalen Transportunternehmen angefahren wird. Auch die behindertengerechte Ausgestaltung der Bushaltekante begründet keine Bundesaufgabe. Das BehiG hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG).