wirkungen auf die Natur und das Landschaftsbild verbunden sein.33 Anders ausgedrückt ist erforderlich, dass die zur Anwendung kommende Gesetzgebung zumindest auch den Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat bezweckt.34 Bundesaufgaben nach Art. 2 NHG, die Auswirkungen auf den Natur- und Heimatschutz haben können, sind beispielsweise Bewilligungsentscheide für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone nach Art. 24 RPG35, Nutzungsplanungen und Bewilligungsentscheide, die den Biotopschutz (Art. 18 ff. NHG), den Moorschutz (Art.