Art. 2 Abs. 1 NHG ist jedoch nicht abschliessend. Zudem spielt es keine Rolle, ob die Bewilligung, Konzession oder Genehmigung vom Bund selber oder in Ausführung von Bundesrecht durch eine kantonale Behörde erteilt wird. Vorausgesetzt ist, dass die angefochtene Verfügung eine Rechtsmaterie betrifft, die in die Zuständigkeit des Bundes fällt, das heisst bundesrechtlich geregelt ist. Mit anderen Worten muss es um eine Bestimmung des Bundesrechts gehen, die hinreichend detailliert und damit direkt anwendbar ist.32 Sodann muss die angefochtene Verfügung bzw. die Verwaltungstätigkeit einen Bezug zum Natur-, Landschafts- oder Heimatschutz haben bzw. mit gewissen Aus-