a) Gemäss Art. 78 Abs. 2 BV30 nimmt der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. Die entsprechenden Konkretisierungen finden sich im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (vgl. Art. 1 NHG31).