Die Massnahmen im öffentlichen Verkehr und insbesondere für Haltepunkte sind in der VböV19 näher geregelt (vgl. Art. 1 Abs. 2 BehiV20, Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 Bst. b VböV). Die Haltepunkte müssen für Behinderte sicher auffindbar, erreichbar und benützbar sein (vgl. Art. 4 Abs. 1 VböV). Das BehiG trat am 1. Januar 2004 in Kraft, womit die notwendigen Anpassungen eigentlich bis Ende 2023 hätten umgesetzt werden müssen.