Mit dem Bauvorhaben beabsichtigen die Beschwerdegegnerinnen nicht nur eine Umstellung der Bernmobil-Linie 19 (Blinzern – Bern Bahnhof – Elfenau) von konventionellen Gas- und Dieselhybridbussen auf Elektrobusse, sondern auch die behindertengerechte Gestaltung der Busendhaltestelle Elfenau.18 Hintergrund von Letzterer ist unter anderem, dass gemäss Art. 22 Abs. 1 BehiG bestehende Bauten und Anlagen sowie Fahrzeuge für den öffentlichen Verkehr spätestens 20 Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes behindertengerecht sein müssen. Die Massnahmen im öffentlichen Verkehr und insbesondere für Haltepunkte sind in der VböV19 näher geregelt (vgl. Art. 1 Abs. 2 BehiV20, Art. 2 Abs. 1 Bst.