Ein Verweis auf frühere Eingaben stellt keine rechtsgenügliche Begründung im Sinn von Art. 32 Abs. 2 VRPG dar. Es darf lediglich ergänzend auf früher Gesagtes hingewiesen werden.15 Die Beschwerde enthält zu den Licht- und Lärmimmissionen keine eigene Begründung. Der blosse Verweis auf die Ausführungen in der Einsprache der Beschwerdeführenden 4 bis 23 vom 10. Juni 2021 genügt nicht als Begründung. Die Beschwerdeführenden setzen sich in ihrer Beschwerde dementsprechend auch nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den Licht- und Lärmimmissionen (vgl. E. II.B und II.C des angefochtenen Entscheids) auseinander.