c) Die Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist eingereicht (Art. 40 Abs. 1 BauG). Die Formvorschriften gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG sind eingehalten. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, das Bauvorhaben habe nicht unerhebliche Licht- und Lärmimmissionen zur Folge, verweisen sie auf die Ausführungen in der Einsprache der Beschwerdeführenden 4 bis 23 vom 10. Juni 2021 (pag. 169 f. der Vorakten). Die Beschwerdegegnerinnen machen geltend, mangels genügender Begründung sei in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten.