Das Regierungsstatthalteramt hat in Dispositiv-Ziff. III./3. des angefochtenen Entscheids sämtliche Einsprachen, soweit sie zivilrechtliche Ansprüche betreffen, als Rechtsverwahrung angemerkt. Eine erneute Rechtsverwahrung im Beschwerdeentscheid ist nicht notwendig. Den Beschwerdeführenden 3 und 4 fehlt es insofern an einem Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 65 VRPG14). Auf ihren Antrag zur Rechtsverwahrung kann nicht eingetreten werden.