b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprachen abgewiesen wurden, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 erklären, sie würden sich im Falle einer Bewilligungserteilung gegen jegliche Beeinträchtigungen oder Beschädigung ihres Grundeigentums verwahren, namentlich auch gegen Lärm- und Lichtimmissionen. Sie würden sich auch vorbehalten, gegen solche Immissionen vorzugehen.