Die Parteien erhielten anschliessend Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zu allfälligen Schlussbemerkungen zum Verfahren. Die Beschwerdeführenden reichten am 13. März 2024 innert der verlängerten Frist Schlussbemerkungen ein. Ausserdem reichten die Beschwerdeführenden am 27. März 2024 eine Rechnung nach. Von den Beschwerdegegnerinnen und dem Regierungsstatthalteramt gingen keine Schlussbemerkungen ein. Die Beschwerdegegnerinnen und das Regie- 10 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirek- tion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 11 Pag. 377 bis 387 sowie 371 der Vorakten