1. Die angefochtene Gesamtbaubewilligung vom 13. März 2023 sei aufzuheben und dem Baugesuch der Bauherrschaft vom 14. Juni 2021 mit Projektänderung vom 9. September 2022 sei Abschlag zu erteilen. 2. Eventuell: Die angefochtene Gesamtbaubewilligung vom 13. März 2023 sei aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen sowie neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei betreffend die Beschwerdeführenden 3- 4 die Rechtsverwahrung vorzumerken.