3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 100.– werden auf CHF 50.– reduziert und den Beschwerdeführerinnen zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde zuständig. Einen allfälligen Überschuss von bereits bezahlten Gebühren hat die Gemeinde Ferenbalm den Beschwerdeführerinnen innert 30 Tagen ab Rechtskraft vorliegenden Entscheids auszuzahlen. 4. Die Beschwerdegegnerschaft hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von CHF 1782.50 zu ersetzen. IV. Eröffnung