2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden sowohl den Beschwerdeführerinnen wie auch der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte, ausmachend jeweils CHF 600.–, auferlegt. Die Beschwerdeführerinnen wie die Beschwerdegegnerschaft haften solidarisch für den ihnen auferlegten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.