1. Die Beschwerde vom 11. April 2023 wird teilweise gutgeheissen Die Verfügung der Gemeinde Ferenbalm vom 16. März 2023 wird – soweit sie den Verzicht auf Wiederherstellungsmassnahmen betrifft – aufgehoben und die Gemeinde Ferenbalm angewiesen, im Rahmen der Erwägungen ein baupolizeiliches Verfahren gegen die Beschwerdegegnerschaft zu eröffnen. Soweit weitergehend und damit den verneinten Widerruf der Baubewilligung vom 20. November 2019 betreffend, wird die Beschwerde vom 11. April 2023 zufolge Rückzugs des entsprechenden Begehrens als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.