erscheint ein Honorar von total CHF 3500.– als angemessen. Zuzüglich Auslagen von CHF 65.– ergeben sich Parteikosten in der Höhe von CHF 3565.–. Davon hat die Beschwerdegegnerschaft den Beschwerdeführerinnen die Hälfte, ausmachend CHF 1782.50 zu ersetzen. d) Bei diesem Ausgang des Verfahren sind zudem die vorinstanzlichen Kosten betroffen. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühren der Gemeinde von CHF 100.– um die Hälfte auf CHF 50.– zu reduzieren. In diesem Umfang bleiben sie den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 25 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG