Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG29). Die Beschwerdeführerinnen machen in der Kostennote ihres Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2023 einen Parteikostenersatz von total CHF 5455.– geltend (Honorar CHF 5390.–, Auslagen CHF 65.–). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als knapp durchschnittlich zu werten. Angesichts der Dimensionen der mutmasslichen Baukosten und den umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher