Sie haben daher die Verfahrenskosten im Rahmen ihres Unterliegens zu tragen. Die Beschwerdeführerinnen haben demnach ebenso wie die Beschwerdegegnerschaft je die hälftigen Verfahrenskosten (Art. 108 Abs. 1 VRPG), ausmachend je CHF 600.–, zu tragen. Sowohl die Beschwerdeführerinnen wie auch die Beschwerdegegnerschaft haften für ihren Betrag jeweils solidarisch (Art. 106 VRPG).