Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG).26 ). Die Beschwerdegegnerschaft als notwendige Partei in vorliegendem Verfahren hat im Rahmen des Obsiegens der Beschwerdeführerinnen als unterliegend zu gelten. Sie können sich nicht von der Kostenpflicht befreien, indem sie keinen Antrag gestellt hatten.27 Sie haben daher die Verfahrenskosten im Rahmen ihres Unterliegens zu tragen.