auch diesbezüglich als unterliegend. Insgesamt ist bei diesem Ausgang des Verfahrens von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerinnen auszugehen. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV25). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale im vorliegenden Fall auf CHF 1200.– festgesetzt.