Auch wenn die Beschwerdeführerinnen keinen expliziten Antrag diesbezüglich gestellt haben, ist ein solcher der Begründung der Beschwerde (und auch der Replik) mindestens implizit zu entnehmen. Die Beschwerdeführerinnen sind anwaltlich vertreten und können sich nicht mit dem Hinweis auf einen fehlenden Antrag von einer allfälligen Kostenpflicht befreien und trotzdem die Prüfung der Nichtigkeit mit dem Hinweis auf die Prüfung von Amtes wegen verlangen. Sie gelten demnach 8/11 BVD 110/2023/62