Vielmehr ist dieser detailliert zu entnehmen, weshalb die damalige Baubewilligung vom 18. November 2019 nicht rechtens sei, mithin die angefochtene Verfügung den Widerruf falsch beurteilt hätte. Gleiches gilt bezüglich der aufgeworfenen Frage der Nichtigkeit dieser Baubewilligung. Auch wenn die Beschwerdeführerinnen keinen expliziten Antrag diesbezüglich gestellt haben, ist ein solcher der Begründung der Beschwerde (und auch der Replik) mindestens implizit zu entnehmen.