Umfang des Rückzugs als unterliegend (Art. 110 Abs.1 VRPG). Was die Beschwerdeführerinnen hierzu in der Replik vorbringen – das Rechtsbegehren sei von Anfang an auf den baupolizeilichen Aspekt beschränkt gewesen –, überzeugt nicht. Die Beschwerdeführerinnen sind anwaltlich vertreten und haben beantragt, die Verfügung vom 16. März 2023 sei aufzuheben. Eine Beschränkung nur auf den baupolizeilichen Aspekt ist weder dem Antrag zu entnehmen noch geht sie aus der Begründung der Beschwerde hervor. Vielmehr ist dieser detailliert zu entnehmen, weshalb die damalige Baubewilligung vom 18. November 2019 nicht rechtens sei, mithin die angefochtene Verfügung den Widerruf falsch beurteilt hätte.