a) Nach dem Gesagten unterzieht sich die Gemeinde der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen soweit diese die Abweisung ihres Gesuchs um Erlass einer Wiederherstellungsverfügung monierten. Die angefochtene Verfügung vom 16. März 2023 ist demnach insoweit aufzuheben und die Sache an die Gemeinde zurückzuweisen. Letztere hat ein baupolizeiliches Verfahren gegen die Beschwerdegegnerschaft bezüglich den vier monierten Bauvorhaben (Fenster im Abstellraum, Absturzsicherungen und Terrassennutzung der Dachflächen des Veloraumes und des Abstellraumes, Anbau im Süden des Wohnhauses) durchzuführen und die Beschwerdeführerinnen dabei von Anfang an als Parteien zu beteiligen.