Die Beschwerdeführerinnen ihrerseits haben bereits in ihrem Gesuch vom 18. November 2022 sowie auch in vorliegendem Beschwerdeverfahren unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, in einem allfälligen baupolizeilichen Verfahren Parteistellung zu beanspruchen. Damit hat die Gemeinde die Beschwerdeführerinnen von Anfang an als Parteien am baupolizeilichen verfahren zu beteiligen. 5. Zusammenfassung und Kosten