Die Beschwerde ist mit anderen Worten bezüglich des baupolizeilichen Teils der Verfügung vom 16. März 2023 zufolge Unterziehen der Gemeinde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist folglich diesbezüglich aufzuheben und die Gemeinde anzuweisen, bezüglich der genannten Bauvorhaben ein baupolizeiliches Verfahren unverzüglich zu eröffnen und durchzuführen. Die Gemeinde wird dabei die vier genannten, baupolizeilichen Vorwürfe prüfen und danach in einer baupolizeilichen Verfügung festhalten müssen, welche Bauvorhaben bzw. welche Teile baubewilligt sind und welche nicht.