Gestützt auf die Rechtshängigkeit der gleichen Sache bei der BVD ist es der Gemeinde wie gesehen verwehrt, darüber gleichzeitig ein Verfahren zu führen. Mit ihren Äusserungen im Beschwerdeverfahren hat sich die Gemeinde jedoch der Beschwerde – was den baupolizeilichen Sachverhalt betrifft – komplett unterzogen, mithin auch bezüglich der Absturzsicherung. Die Beschwerde ist mit anderen Worten bezüglich des baupolizeilichen Teils der Verfügung vom 16. März 2023 zufolge Unterziehen der Gemeinde gutzuheissen.