Gemeinde kein eigentliches baupolizeiliches Verfahren durchführte, welches die vier genannten Bauvorhaben umfasst, sondern das Begehren der Beschwerdeführerinnen um die Durchführung eines solchen Verfahrens in der angefochtenen Verfügung ohne Begründung pauschal abwies. Dass die Beschwerdegegnerschaft ein nachträgliches Baugesuch für einen Teil dieser Bauvorhaben (Fenster im Abstellraum) eingereicht hat, ändert daran nichts. Gestützt auf die Rechtshängigkeit der gleichen Sache bei der BVD ist es der Gemeinde wie gesehen verwehrt, darüber gleichzeitig ein Verfahren zu führen.