d) Die BVD stellt somit fest, dass die Gemeinde die im vorinstanzlichen wie in vorliegendem Verfahren gerügten baupolizeilichen Sachverhalte seitens der Beschwerdeführerinnen teilweise anerkennt (Fenster im Abstellraum), teilweise als baubewilligt zu betrachten scheint (Absturzsicherung) sowie teilweise unkommentiert belassen hatte (Terrassennutzung sowie Anbau südlich des Wohnhauses der Beschwerdegegnerschaft). Weiter ist festzuhalten, dass die