Diesen ist es verwehrt, hinsichtlich des gleichen Verfahrens- oder Streitgegenstandes tätig zu werden. Ein Verfahren der ursprünglichen oder nachträglichen Verwaltungsrechtspflege kann mithin nicht gleichzeitig bei zwei Behörden hängig sein.24 Damit ist es der Gemeinde vor Abschluss vorliegenden Beschwerdeverfahrens verwehrt, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren in der – zumindest teilweise – gleichen Sache zu führen.