c) Die Beschwerdeführerinnen stellen sich gegenüber der Gemeinde damit auf den Standpunkt der Unzuständigkeit zufolge Rechtshängigkeit der gleichen Sache bei der BVD. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Mit Einreichung der Beschwerdeschrift vom 11. April 2023 wurde das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der Gemeinde vom 16. März 2023 bei der BVD rechtshängig gemäss Art. 16 Abs. 2 VRPG. Der Beginn der Rechtshängigkeit bedeutet die Ausschlusswirkung für andere Behörden. Diesen ist es verwehrt, hinsichtlich des gleichen Verfahrens- oder Streitgegenstandes tätig zu werden.