b) Mit der Formulierung in der Beschwerdeantwort, Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei im oben genannten Umfang zu präzisieren, kommt die Gemeinde indirekt auf ihre Verfügung vom 16. März 2023 zurück. Zwar ist die Beschwerdeantwort nicht als neue Verfügung zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen einzustufen,20 jedoch unterzieht sich die Gemeinde damit der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen, soweit diese die Durchführung eines baupolizeilichen Verfahrens beantragen. Bezüglich des Fensters im Abstellraum ist gemäss der Replik der Beschwerdeführerinnen vom 21. Juni 2021 sowie der Stellungnahme der Gemeinde vom 17. August 2023 ein «Projektänderungsverfahren» hängig.