In der angefochtenen Verfügung habe sie mit der Formulierung, die Abweichungen würden im Rahmen einer nachträglichen Projektänderung abgehandelt werden, zum Ausdruck bringen wollen, die Bewilligungsfähigkeit der unbewilligten Bauten würden im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens bzw. eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens beurteilt werden. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei daher insoweit zu präzisieren, als das Gesuch um Widerruf der Baubewilligung vom 20. November 2019 abgewiesen und das Eventualgesuch um Erlass einer Wiederherstellungsverfügung als baupolizeiliche Anzeige entgegengenommen werde.